AGB - M&U Haus- und GartenHelden GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Meise/Ulrich GbR, handelnd unter „M&U Haus- und GartenHelden“

Stand: 3. August 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Meise/Ulrich GbR, handelnd unter „M&U Haus- und GartenHelden“, Karl-Friedrich-Straße 40, 44795 Bochum, nachfolgend „Auftragnehmer“, und ihren Auftraggebern.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Grün- und Graupflege, Gartenpflege, Außenflächen- und Hochdruckreinigung, Fensterreinigung, Entrümpelung, Entsorgung sowie einfache Objektbetreuung.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  5. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  6. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebote und Vertragsschluss

  1. Darstellungen und Leistungsbeschreibungen auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in Werbematerialien stellen noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
  2. Der konkrete Leistungsumfang und die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
  3. Angebote sind, soweit darin nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage ab dem Ausstellungsdatum gültig.
  4. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb der Gültigkeitsdauer in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, schriftlich oder durch Unterschrift annimmt. Ein Vertrag kann außerdem durch eine eindeutig vereinbarte Beauftragung und anschließende Leistungsausführung zustande kommen.
  5. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden.
  6. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über Fernabsatzverträge, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und das Widerrufsrecht unberührt.

3. Leistungsumfang

  1. Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung konkret beschriebenen Leistungen.
  2. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, Materialien, Entsorgungen, Genehmigungen, Mietgeräte, Container, Zufahrtsgenehmigungen, Absperrmaßnahmen oder Nacharbeiten sind nicht Bestandteil des Vertrags.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die konkrete Arbeitsweise unter Berücksichtigung des vereinbarten Ergebnisses und der anerkannten fachlichen Vorgehensweise festzulegen.
  4. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der rechtlich zulässigen und vom Betrieb angebotenen Tätigkeiten. Erlaubnis- oder zulassungspflichtige Arbeiten werden nur ausgeführt, soweit die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn er im Angebot ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurde.
  6. Bei natürlichen Materialien, Pflanzen, verwitterten Oberflächen oder bestehenden Vorschäden können optische Abweichungen und materialbedingte Grenzen auftreten.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Arbeitsbereiche zum Ausführungstermin zugänglich und frei von vermeidbaren Hindernissen sind.
  2. Soweit vereinbart oder für die Leistung erforderlich, stellt der Auftraggeber einen geeigneten Wasser- und Stromanschluss in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Besonderheiten und Gefahren. Dazu gehören insbesondere:
  • verdeckte Leitungen, Kabel und Bewässerungssysteme,
  • empfindliche oder vorgeschädigte Oberflächen,
  • lose Platten, Fugen oder Beschichtungen,
  • unterirdische Anlagen,
  • Gefahrstoffe oder gefährliche Abfälle,
  • geschützte Pflanzen, Tiere, Nester oder Brutstätten,
  • besondere Zufahrts- oder Nutzungsbeschränkungen.
  1. Nicht erkennbare Leitungen, Kabel, Beregnungsanlagen oder sonstige Einrichtungen sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn kenntlich zu machen.
  2. Empfindliche, wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände sind vom Auftraggeber aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder ausdrücklich kenntlich zu machen.
  3. Tiere und unbeteiligte Personen sind während der Arbeiten vom unmittelbaren Arbeitsbereich fernzuhalten.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Beauftragung der Arbeiten und zur Verfügung über die betroffenen Flächen oder Gegenstände berechtigt ist. Erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Hausverwaltungen oder sonstigen Berechtigten sind vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
  5. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand, die durch eine nicht rechtzeitig erfüllte Mitwirkungspflicht entstehen, können nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet werden.

5. Termine und Ausführungsfristen

  1. Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Garten-, Außen- und Reinigungsarbeiten sind häufig von Witterung, Bodenverhältnissen und anderen äußeren Bedingungen abhängig.
  3. Der Auftragnehmer darf einen Termin verschieben, wenn die Durchführung aufgrund von Regen, Sturm, Frost, Hitze, unsicheren Bodenverhältnissen, behördlichen Anordnungen, Krankheit, Ausfall notwendiger Geräte oder anderer nicht zu vertretender Umstände nicht ordnungsgemäß oder nicht sicher möglich ist.
  4. Der Auftraggeber wird über eine absehbare Verschiebung so früh wie möglich informiert. Die Parteien vereinbaren anschließend einen Ersatztermin.
  5. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei erheblichen Verzögerungen bleiben unberührt.

6. Änderungen und zusätzliche Leistungen

  1. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass weitere, nicht vereinbarte Leistungen erforderlich oder zweckmäßig sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
  2. Zusätzliche Leistungen werden grundsätzlich erst ausgeführt, nachdem der Auftraggeber ihnen und den voraussichtlichen Zusatzkosten zugestimmt hat.
  3. Ist der Auftraggeber nicht erreichbar und kann ohne eine Entscheidung nicht sinnvoll weitergearbeitet werden, darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.
  4. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dürfen im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern dies den Umständen nach dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspricht.

7. Garten- und Grünpflegearbeiten

  1. Pflanzen sind natürliche und von Witterung, Bodenbeschaffenheit, Bewässerung, Pflegezustand und Schädlingsbefall abhängige Organismen.
  2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine Gewähr für ein dauerhaftes Anwachsen, einen bestimmten Wuchs, eine bestimmte Blütenbildung oder eine dauerhafte Unkrautfreiheit übernommen.
  3. Der Erfolg von Raseneinsaaten, Nachsaaten und Pflanzarbeiten setzt eine geeignete weitere Pflege, insbesondere ausreichende Bewässerung, durch den Auftraggeber voraus.
  4. Schnitt- und Pflegearbeiten werden nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeführt. Werden während der Arbeiten geschützte Tiere, belegte Nester oder sonstige artenschutzrechtlich relevante Umstände festgestellt, dürfen die betroffenen Arbeiten unterbrochen oder angepasst werden.
  5. Baumfällungen, starke Rückschnitte und andere genehmigungspflichtige Arbeiten werden nur ausgeführt, wenn die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

8. Hochdruck- und Außenflächenreinigung

  1. Vor einer Reinigung kann eine Prüfung der Oberfläche oder eine Reinigung an einer unauffälligen Probefläche erforderlich sein.
  2. Die erreichbare Reinigungswirkung hängt insbesondere von Material, Alter, Zustand, Vorbehandlung und Verschmutzungsgrad der Oberfläche ab.
  3. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Flecken, Verfärbungen, Ölrückstände, Rostspuren, Flechten oder tief eingezogener Verschmutzungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. Bei älteren, porösen, vorgeschädigten oder unsachgemäß verlegten Oberflächen können durch eine Reinigung bereits vorhandene Schäden sichtbar werden oder sich lockere Bestandteile lösen.
  5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn auf bekannte Beschädigungen, lose Fugen, Abplatzungen, empfindliche Beschichtungen und frühere Oberflächenbehandlungen hinzuweisen.
  6. Das Nachfüllen von Fugensand, die Neuverfugung, Imprägnierung oder Versiegelung ist nur Bestandteil des Vertrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  7. Eine bestimmte Rutschhemmung, Lebensdauerverlängerung oder dauerhafte Schmutzabweisung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Angebot zugesichert wurde.

9. Entrümpelung und Entsorgung

  1. Art und Umfang der zu räumenden Gegenstände und Abfälle werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt.
  2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Herausgabe und Entsorgung der übergebenen Gegenstände berechtigt ist.
  3. Bargeld, Schmuck, Urkunden, persönliche Dokumente, Datenträger, Schlüssel, Medikamente und sonstige wertvolle oder persönliche Gegenstände sind vor Beginn der Entrümpelung vom Auftraggeber zu entfernen.
  4. Erkennbar wertvolle oder persönliche Gegenstände werden nicht bewusst entsorgt. Werden solche Gegenstände während der Arbeiten aufgefunden, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert.
  5. Gefährliche Abfälle und Gefahrstoffe sind nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt wurden und der Auftragnehmer zu ihrem Umgang und Transport berechtigt ist.
  6. Dazu gehören insbesondere Asbest, Mineralwolle mit besonderen Entsorgungsvorgaben, Chemikalien, Altöl, Kraftstoffe, Farben, Lacke, explosive Stoffe, medizinische Abfälle, Druckgasbehälter und unbekannte Flüssigkeiten oder Pulver.
  7. Werden nicht angekündigte gefährliche Stoffe oder erhebliche Mehrmengen festgestellt, dürfen die Arbeiten unterbrochen und die weitere Vorgehensweise sowie zusätzliche Kosten neu vereinbart werden.
  8. Entsorgungsgebühren, Containerkosten und sonstige Fremdkosten werden entsprechend dem Angebot oder der gesonderten Vereinbarung berechnet.

10. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
  2. Pauschalpreise gelten ausschließlich für den dort beschriebenen Leistungsumfang und die bei der Angebotserstellung erkennbaren Verhältnisse.
  3. Kostenschätzungen sind unverbindlich, wenn sie ausdrücklich als Schätzung oder voraussichtlicher Preis bezeichnet wurden.
  4. Die umsatzsteuerliche Behandlung und ein gegebenenfalls fehlender Umsatzsteuerausweis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Rechnung.
  5. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
  6. Abschlags- oder Vorauszahlungen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11. Abnahme und Mängelrechte

  1. Soweit die vereinbarte Leistung werkvertraglichen Charakter hat, ist der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet.
  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  3. Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mitteilen und dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung geben. Gesetzliche Mängelrechte und gesetzliche Fristen werden dadurch nicht verkürzt.
  4. Bei einem berechtigten Mangel ist dem Auftragnehmer grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist.
  5. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

12. Kündigung und Absage durch den Auftraggeber

  1. Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
  2. Kündigt der Auftraggeber einen bereits geschlossenen Werkvertrag vor Fertigstellung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 648 BGB.
  3. Der Auftragnehmer muss sich insbesondere ersparte Aufwendungen und einen anderweitigen Erwerb nach den gesetzlichen Regelungen anrechnen lassen.
  4. Kann ein bestätigter Termin nicht durchgeführt werden, weil der Auftraggeber den Zutritt nicht ermöglicht, die Arbeitsfläche nicht zugänglich ist oder eine erforderliche Mitwirkung trotz vorheriger Information fehlt, können tatsächlich entstandene und nachweisbare Mehrkosten berechnet werden.
  5. Pauschale Stornokosten werden nur geschuldet, wenn sie im Einzelfall wirksam vereinbart wurden.

13. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
  • bei ausdrücklich übernommenen Garantien,
  • soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  2. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Gesellschafter, Beschäftigten, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.

14. Einsatz von Nachunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

15. Fotografien und Videoaufnahmen

  1. Fotografien oder Videoaufnahmen, die ausschließlich zur Dokumentation des Arbeitszustands, möglicher Vorschäden, des Leistungsfortschritts oder der vertragsgemäßen Ausführung erforderlich sind, dürfen im notwendigen Umfang erstellt und intern verwendet werden.
  2. Eine Veröffentlichung oder werbliche Nutzung von Aufnahmen erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung.
  3. Die Beauftragung einer Leistung beinhaltet keine automatische Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern oder Videos.

16. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.

Über das Widerrufsrecht wird der Verbraucher gesondert durch eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular informiert.

Soll die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits während der Widerrufsfrist beginnen, ist hierfür eine gesonderte Erklärung erforderlich.

17. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

18. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

19. Gerichtsstand bei Unternehmern

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bochum Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

20. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unberührt.

An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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